Das sollten Sie wissen
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Waisenpension – grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Befinden sie sich danach in Schul- oder Berufsausbildung, kann die Waisenpension längstens bis zum 27. Geburtstag weiterbezahlt werden.
Auch für die Waisenpension gilt: Ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag sichert die Zahlung ab dem Todestag.
So helfen wir Ihnen
- Antrag für minderjährige Kinder durch Obsorgeberechtigte
- Antrag für volljährige Waisen in Ausbildung
- Laufende Einreichung von Schul- und Studiennachweisen
- Abstimmung mit dem Antrag auf Witwen-/Witwerpension
Diese Unterlagen brauchen Sie
Bringen Sie – soweit vorhanden – folgende Dokumente mit. Fehlt etwas, finden wir gemeinsam eine Lösung.
- Sterbeurkunde des Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Obsorgenachweis (falls erforderlich)
- Schul-, Lehr- oder Studienbestätigung (ab 18 Jahren)
- Bankverbindung (IBAN)
Gut zu wissen
- Bei Studierenden prüft die PVA regelmäßig den Studienerfolg – Nachweise rechtzeitig einreichen.
- Ein eigenes Einkommen kann sich ab 18 Jahren auf den Anspruch auswirken.
Waisenpension: Hilfe in Baden, Wien und ganz Österreich
Sie wohnen in Baden, Bad Vöslau, Traiskirchen, Mödling oder im Bezirk Baden? Dann kommen Sie gerne in unser barrierefreies Büro in der Wiener Straße 80 – dort gehen wir Ihr Anliegen zum Thema „Waisenpension“ in Ruhe gemeinsam durch.
Für Kund:innen aus Wien und dem restlichen Österreich bieten wir die Unterstützung auch telefonisch oder online an. Mehr über unser Angebot vor Ort erfahren Sie auf der Seite Formularservice Baden.
Häufige Fragen zu Waisenpension
Wie lange bekommt mein Kind Waisenpension?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Schul- oder Berufsausbildung auch darüber hinaus, längstens bis zum 27. Geburtstag.
Wer stellt den Antrag für minderjährige Kinder?
Den Antrag stellt die obsorgeberechtigte Person – meist der hinterbliebene Elternteil. Wir helfen beim Ausfüllen.
Muss ich Nachweise laufend einreichen?
Ja, ab dem 18. Geburtstag verlangt die PVA regelmäßig Bestätigungen über die Ausbildung. Wir erinnern Sie gerne daran und helfen beim Einreichen.
Wir unterstützen organisatorisch beim Ausfüllen und Einreichen nach Ihren Angaben. Wir bieten keine Rechts- oder Steuerberatung und können keine Bewilligung garantieren – die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.